Gesetze: § 23 Abs 2 VBLSa, § 307 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 1 Nr 1 ATV vom , § 2 S 1 ATV vom
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Voraussetzung einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; unzulässige echte Rückwirkung hinsichtlich der Regelungen zum Gegenwert für beendete Beteiligungen; unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten bei der Gegenwertberechnung sowie der Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung; Intransparenz der Gegenwertregelung
Leitsatz
1. Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus.
2. Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom stellt hinsichtlich seiner rückwirkend zum in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar.
3. Die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts benachteiligen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.
4. Die Gegenwertregelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offen gelegt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3071 Nr. 49 WM 2013 S. 2374 Nr. 50 BAAAE-23350