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BGH Urteil v. - IV ZR 202/10

Gesetze: § 176 Abs 2 VVG vom , § 176 Abs 3 VVG vom , § 176 Abs 4 VVG vom , § 178 VVG vom , § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 309 Nr 5 Buchst b BGB, § 309 Nr 12 Buchst a BGB, § 1 UKlaG

Inhaltskontrolle der Versicherungsbedingungen einer Kapitallebensversicherung und einer aufgeschobenen bzw. fondsgebundenen Rentenversicherung: Intransparenz bzw. unangemessene Benachteiligung bei der Berechnung des Rückkaufswerts, der Verrechnung der Abschlusskosten und der Behandlung geringfügiger Auszahlungsbeträge

Tatbestand

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Allgemeinen Angaben über die geltende Steuerregelung für die Kapitalversicherungen" (AVB-KLV), "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die aufgeschobene Rentenversicherung" (AVB-PRV) und den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung" (AVB-F-PRV).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 16 Nr. 43
DStR 2013 S. 14 Nr. 6
NJW-RR 2013 S. 146 Nr. 3
ZIP 2012 S. 5 Nr. 43
UAAAE-23361

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