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BGH Urteil v. - XII ZR 101/10

Gesetze: § 1375 Abs 2 S 2 BGB, § 1379 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 254 ZPO, § 263 ZPO, § 533 ZPO

Stufenklage auf Zugewinnausgleich: Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsantrag; Anfechtbarkeit der Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung

Leitsatz

1. Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.

2. Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht anfechtbar (im Anschluss an , NJW-RR 2008, 262, 263).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2012 S. 3722 Nr. 51
YAAAE-23364

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