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BGH Urteil v. - VII ZR 146/11

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 275 BGB

Internet-Domain: Voraussetzungen eines Providerwechsels nach den Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG; Erfüllungsverpflichtung nach sukzessivem Abschluss mehrerer Domainverträge

Leitsatz

1. Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: ) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.

2. Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 152 Nr. 3
WM 2013 S. 2004 Nr. 42
CAAAE-23380

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