Handelsvertretervertrag: Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots nach Vertragsbeendigung und Wirksamkeitsprüfung
Leitsatz
1. § 90a HGB findet auf Wettbewerbsabreden Anwendung, die nach der formellen Beendigung des Handelsvertretervertrags vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages geeinigt haben (Abgrenzung von , BGHZ 51, 184).
2. Sieht das Wettbewerbsverbot eine Überschreitung der in § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB genannten zeitlichen, örtlichen und/oder gegenständlichen Grenzen vor, so ist es nicht insgesamt unwirksam, sondern nur im Umfang der Überschreitung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3098 Nr. 50 DB 2012 S. 8 Nr. 48 DB 2013 S. 1229 Nr. 22 DStR 2012 S. 12 Nr. 50 NJW 2012 S. 8 Nr. 50 NJW 2013 S. 2027 Nr. 28 WM 2013 S. 1999 Nr. 42 ZIP 2012 S. 2508 Nr. 51 MAAAE-23381