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BGH Beschluss v. - III ZR 204/12

Gesetze: § 240 ZPO, § 250 ZPO, § 303 ZPO, § 178 Abs 1 S 1 InsO, § 179 InsO, § 180 Abs 2 InsO

Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung: Aufnahmebefugnis trotz Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils; Aufnahme eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens; Verfahrenseintritt des Widersprechenden und Bindungswirkung des bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits; Wirksamkeit bei einer Mehrheit von Widersprechenden

Leitsatz

1. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (im Anschluss an , NJW 1998, 3121).

2. Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 180 Abs. 2 InsO, durch dessen Aufnahme die Feststellung der bestrittenen Forderung zu betreiben ist. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden.

3. Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigers ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat. Er tritt an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein.

4. Der an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit eintretende Widersprechende ist an die bisherigen Ergebnisse des Rechtsstreits gebunden (im Anschluss an , NZI 2007, 104).

5. Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung ist, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO widersprochen haben, nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen Widersprechenden aufgenommen wird (im Anschluss an , NJW 1998, 2364).

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 8 Nr. 48
NJW 2012 S. 3725 Nr. 51
WM 2012 S. 2289 Nr. 48
ZIP 2012 S. 2369 Nr. 48
UAAAE-23387

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