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BGH Beschluss v. - IX ZB 139/10

Gesetze: § 3 Abs 1 Buchst c InsVV

Insolvenzverwaltervergütung: Zuschlag zum Degressionsausgleich

Leitsatz

1. Ein Degressionsausgleich kommt ab einer Berechnungsgrundlage von mehr als 250.000 € in Betracht. Abzustellen ist auf den Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.

2. Ein zum Degressionsausgleich gebotener Zuschlag ist keine gesondert festzusetzende Vergütung, sondern ein Zuschlag, der in die Gesamtabwägung bei der Bemessung eines angemessenen Gesamtzuschlags einzubeziehen ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 12 Nr. 3
WM 2012 S. 2338 Nr. 49
ZIP 2012 S. 2407 Nr. 49
ZIP 2012 S. 5 Nr. 48
ZAAAE-23394

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