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BSG Urteil v. - B 6 KA 38/11 R

Gesetze: § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom , § 87b Abs 5 S 4 SGB 5 vom , § 87b Abs 5 S 5 SGB 5 vom

(Anfechtbarkeit gesonderter Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars - Vier-Wochen-Frist in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 ist eine Ordnungsfrist - Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens nur bei nicht rechtzeitiger Zuweisung des neuen Regeleistungsvolumens)

Leitsatz

1. Gesonderte Feststellungen, Teilelemente und Vorfragen zur Bestimmung des vertragsärztlichen Honorars sind nur solange anfechtbar, wie die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

2. Bei der in § 87b Abs 5 S 1 Halbs 2 SGB 5 aF normierten Vier-Wochen-Frist für die Zuweisung der Regelleistungsvolumen handelt es sich um eine Ordnungsfrist.

3. Eine Fortgeltung des bisherigen Regelleistungsvolumens kommt erst dann in Betracht, wenn das neue Regelleistungsvolumen nicht rechtzeitig vor Beginn seines Geltungszeitraums - dh dem Quartalsbeginn - zugewiesen wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:150812UB6KA3811R0

Fundstelle(n):
OAAAE-23405

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