Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Beamten; persönliche Mitwirkung des Beamten; Sachverständigengutachten
Leitsatz
Gegen einen dauerhaft verhandlungsunfähigen Beamten darf eine Disziplinarmaßnahme nicht verhängt werden, wenn die persönliche Mitwirkung des Beamten an der Sachverhaltsaufklärung nach den Grundsätzen der Gewährung rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens unverzichtbar ist (im Anschluss an das BVerwG 2 C 80.08 - BVerwGE 135, 24 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4).