Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis (hier: Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde)
Leitsatz
1. Hat sich der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und des Finanzamts in der Hauptsache erledigt, ist für eine Erledigungserklärung des dem Verfahren beigetretenen BMF kein Raum mehr. 2. Ist die Erledigung der Hauptsache auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis (hier die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde) zurückzuführen, ist nicht § 138 Abs. 2 FGO, sondern § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO der Maßstab für die Kostentragungspflicht. Dabei sind für die Kostenentscheidung nicht die Erfolgsaussichten der Revision, sondern die des Rechtsstreits maßgeblich. 3. Die im Rahmen von § 138 Abs. 1 FGO gebotene Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands dient nicht dazu, schwierige rechtliche Fragen, die in der Hauptsache zu entscheiden gewesen wären, erstmals einer Prüfung zu unterziehen. Dies gilt auch, wenn die Rechtsfrage erstmals in einem Revisionsverfahren zu klären gewesen wäre.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 53 Nr. 1 TAAAE-23451