Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen nur innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO; angestellter Steuerberater ist einem Bevollmächtigten gleichzustellen
Leitsatz
1. Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist einem Bevollmächtigen des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt. 2. Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen - insbesondere mit der Fristenberechnung - eingesetzt ist, braucht sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 60 Nr. 1 DStR 2012 S. 8 Nr. 43 NAAAE-23453