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BFH Beschluss v. - XI R 13/12

Gesetze: FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 3, FGO § 120 Abs. 2, FGO § 124 Abs. 1, ZPO § 85 Abs. 2

Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen nur innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO; angestellter Steuerberater ist einem Bevollmächtigten gleichzustellen

Leitsatz

1. Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbständige Hilfs- und Bürotätigkeiten ausübt, ist einem Bevollmächtigen des Klägers i.S. des § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt.
2. Nur für den Fall, dass ein angestellter Steuerberater lediglich zur büromäßigen Betreuung der in der Kanzlei eingehenden Rechtssachen - insbesondere mit der Fristenberechnung - eingesetzt ist, braucht sich ein Kläger das Verschulden einer solchen Bürokraft nicht zurechnen zu lassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 60 Nr. 1
DStR 2012 S. 8 Nr. 43
NAAAE-23453

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