Verlust der Prozessfähigkeit nach Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers; Kostenentscheidung gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
Leitsatz
1. Legt der Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, verliert die GmbH ihre Prozessfähigkeit. Hieran ändert der seit dem geltende § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nichts. 2. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG kann nicht analog auf die Aktivvertretung angewandt werden, denn es fehlt an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Sollen Rechte der Gesellschaft wahrgenommen werden, ist es den Gesellschaftern unbenommen, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen und dadurch die aktive Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit der GmbH wieder herzustellen. 3. Der Geschäftsführer kann im Grundsatz jederzeit und fristlos seine Organstellung durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam beenden, ohne dass ein wichtiger Grund objektiv vorliegen oder er einen solchen in seiner Erklärung angeben müsste. 4. Die Amtsniederlegung ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Interesse des Rechtsverkehrs an der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft durch die Amtsniederlegung vollständig beseitigt wird, beispielsweise weil ein Alleingesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, sein Amt niederlegt und darauf verzichtet, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 50 Nr. 1 GmbH-StB 2013 S. 7 Nr. 1 GmbH-StB 2013 S. 99 Nr. 4 GmbHR 2013 S. 167 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2012 S. 4204 XAAAE-23454