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BFH Beschluss v. - IV B 99/11

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, AO § 179, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a

Grundsätzliche Bedeutung nur bei Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfragen

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 75 Nr. 1
RAAAE-23456

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