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BFH Urteil v. - IX R 39/10

Gesetze: AO § 163, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b

Sachlich unbillige Steuerfestsetzung bei Nichtberücksichtigung des Veräußerungsverlusts eines Gründungsgesellschafters aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

Leitsatz

1. Die Einschränkung der Verlustberücksichtigung in § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 soll in typisierender Weise Missbrauchsfälle erfassen, so dass eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht erfolgen muss.
2. Wird jenseits dieses Zweckes ein atypischer Einzelfall einer ursprünglich wesentlichen Beteiligung erfasst, die nur zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Notlage der Gesellschaft innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums unter die Wesentlichkeitsschwelle gesunken ist, so dass der Gesetzeszweck von vornherein nicht greift, so stellt dies einen im Billigkeitswege (hier: gemäß § 163 AO) zu korrigierenden Gesetzesüberhang dar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 11 Nr. 1
GmbH-StB 2013 S. 37 Nr. 2
GmbHR 2013 S. 109 Nr. 2
KÖSDI 2012 S. 18157 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2012 S. 962
SAAAE-23460

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