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Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG und der gewerbesteuerlichen Hinzurechungen nach § 8 Nr. 1 GewstG
Es gehen vermehrt Einsprüche zur Thematik der Verfassungsmäßigkeit der die Gewerbesteuer betreffenden Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ein.
Strittig ist zum einen die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 5b EStG.
Nach den Ausführungen des FG Hamburg im Vorverfahren () rügt die Klägerin (Rechtform: GmbH) eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips als Ausgestaltung des verfassungsrechtlich geschützten Leistungsfähigkeitsprinzips und somit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Einspruchsverfahren, die sich auf das diesbezüglich anhängige Revisionsverfahren (Az. beim BFH: I R 21/12) beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Zum anderen richten sich Einsprüche gegen Gewerbesteuermessbescheide gegen die hier vorzunehmenden Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG.
Das Vorverfahren beim FG Hamburg () beinhaltete ursprünglich neben der Problematik des § 4 Abs. 5b EStG noch die Frage der Verfassungsmäßigkeit diverser Hinzurechnungen (gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) bei der Feststellung des GewSt-Messbetrages. Die Verfahren wurden getrennt und die Thematik der GewSt-Hinzurechnungen dem BVe...