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Oberfinanzdirektionen Rheinland - Kurzinfo Verfahrensrecht 11/2012

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG und der gewerbesteuerlichen Hinzurechungen nach § 8 Nr. 1 GewstG

Es gehen vermehrt Einsprüche zur Thematik der Verfassungsmäßigkeit der die Gewerbesteuer betreffenden Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ein.

  • Strittig ist zum einen die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 5b EStG.

    Nach den Ausführungen des FG Hamburg im Vorverfahren () rügt die Klägerin (Rechtform: GmbH) eine Verletzung des objektiven Nettoprinzips als Ausgestaltung des verfassungsrechtlich geschützten Leistungsfähigkeitsprinzips und somit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

    Einspruchsverfahren, die sich auf das diesbezüglich anhängige Revisionsverfahren (Az. beim BFH: I R 21/12) beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

  • Zum anderen richten sich Einsprüche gegen Gewerbesteuermessbescheide gegen die hier vorzunehmenden Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG.

    Das Vorverfahren beim FG Hamburg () beinhaltete ursprünglich neben der Problematik des § 4 Abs. 5b EStG noch die Frage der Verfassungsmäßigkeit diverser Hinzurechnungen (gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG) bei der Feststellung des GewSt-Messbetrages. Die Verfahren wurden getrennt und die Thematik der GewSt-Hinzurechnungen dem BVe...

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