(Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen - Einhaltung der Schriftform - Heilungsmöglichkeit durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats - EGRL 59/98)
Leitsatz
Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, hat er den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich u.a. über die Gründe für die geplanten Entlassungen zu unterrichten. Ob "schriftlich" in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die Unterrichtung der Formvorschrift des § 126 Abs. 1 BGB genügen muss, kann offenbleiben. Hat der Arbeitgeber die von § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG geforderten Angaben in einem nicht unterzeichneten Text dokumentiert und diesen dem Betriebsrat zugeleitet, genügt die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen, um einen etwaigen Schriftformverstoß zu heilen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2495 Nr. 40 BB 2012 S. 3072 Nr. 49 DB 2012 S. 17 Nr. 39 DB 2012 S. 2876 Nr. 50 DB 2012 S. 9 Nr. 48 DStR 2012 S. 12 Nr. 41 GmbHR 2012 S. 280 Nr. 20 NJW 2012 S. 8 Nr. 51 ZIP 2012 S. 2412 Nr. 49 ZIP 2012 S. 5 Nr. 39 KAAAE-23963