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BGH Urteil v. - IX ZR 205/11

Gesetze: § 130 Abs 3 InsO, § 133 Abs 2 InsO, § 138 Abs 2 Nr 2 InsO

Insolvenzanfechtung: Beweislastverteilung bei nahestehender Person als Anfechtungsgegner; freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister als nahestehende Person; Führung der Bücher und internen Konten des Insolvenzschuldners

Leitsatz

1. Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.

2. Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).

3. Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3085 Nr. 50
BB 2013 S. 83 Nr. 3
BFH/NV 2013 S. 334 Nr. 2
DB 2012 S. 2801 Nr. 49
DB 2012 S. 6 Nr. 49
NJW 2013 S. 694 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2013 S. 16
StBW 2013 S. 376 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2013 S. 158
WM 2012 S. 2343 Nr. 49
ZIP 2012 S. 2449 Nr. 50
ZIP 2012 S. 5 Nr. 49
DAAAE-24022

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