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Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008
Einsprüche wegen der Nichtabziehbarkeit der für nach dem endenden Erhebungszeiträume festgesetzten Gewerbesteuer und den darauf entfallenden Nebenleistungen ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
In der Kurzinformation Nr. ST 3_2009K045 vom – S 2137 A – St 31 4 – wurde darauf hingewiesen, dass die für nach dem endenden Erhebungszeiträume festgesetzte Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG sind.
Beim BFH ist derzeit unter dem Az.: I R 21/12 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Rechtsfrage geht, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG verstößt. Die Vorinstanz , die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer in der Gewinnermittlung als rechtens erachtet.
Sofern sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf das o. g. Verfahren beziehen, ruhen die Einsprüche gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Für entsprechende Einsprüche steht in der DB-Rb auf der Registerkarte Ruhen/Massenverfahren der Massenverfahrensvermerk „GewStnaBA” zur Verfügung