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Rückstellung
– 1. Bewertungsgrundsatz
– 2. Gegenrechnung von Vorteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c) EStG)
Der steuerlich anzusetzende Rückstellungsbetrag darf nicht höher sein als der handelsrechtlich ermittelte Wert. Rückstellungen in fremden Währungen sind zum gültigen Devisenkassenmittelkurs umzurechnen. Die Bewertung einer Rückstellung hat unter Berücksichtigung von künftigen Vorteilen zu erfolgen.
1. Bewertungsgrundsatz
a) Handelsrechtliche Obergrenze
Durch die im Einleitungssatz von § 6 Abs. 1 Nr. 3a S. 1 EStG vorgenommene Formulierung „höchstens insbesondere” ist der nach Handelsrecht (§ 253 Abs. 2 HGB) ermittelte Rückstellungsbetrag über § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch für die Steuerbilanz maßgebend, wenn dieser Betrag niedriger ist als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ermittelte Wert.
b) Fremdwährungsrückstellung
Eine Rückstellung in fremder Währung ist zu jedem Bilanzstichtag zum dann gültigen Devisenkassenmittelkurs umzurechnen. Nach dem Stichtagsprinzip kann hierdurch sowohl ein Fremdwährungsgewinn als auch ein Fremdwährungsverlust entstehen.
Die Punkte a) und b) basieren auf Beschlüssen der ESt-Referenten auf Bund-Länder-Ebene.
2. Gegenrechnung von Vorteilen § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c) EStG
Durch die Aufnahme des Buchstaben c) in der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG über das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 sind bei der Bildung von dem Grunde nach zulässigen Rückstellungen k...