Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts und Betreiben einer
Photovoltaikanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb; Zusammenfassung mehrerer
gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb
Leitsatz
1. Bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden gewerblichen
Tätigkeiten ein und desselben Unternehmers ist zumindest in der Regel von der
Selbständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn
eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz
zusammengefasst worden ist. Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle
oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven
sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die
bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben
muss. 2. Zwei selbstständige Gewerbebetriebe i.S. des § 2 Abs. 1
GewStG liegen vor, wenn ein Unternehmer ein Einzelhandelsgeschäft und eine auf
dem Dach dieses Geschäfts installierte Photovoltaikanlage betreibt und den
gesamten in der Anlage erzeugten Strom an das örtliche
Energieversorgungsunternehmen veräußert, das auch die monatliche Vergütung
abrechnet. 3. Die räumliche Nähe der beiden gewerblichen
Tätigkeiten allein ist nicht geeignet, eine organisatorische, finanzielle und
wirtschaftliche Verflechtung der ungleichartigen Betätigungen zu begründen, die
einander nicht fördern oder
ergänzen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 252 Nr. 2 BFH/PR 2013 S. 122 Nr. 4 EStB 2013 S. 17 Nr. 1 HFR 2013 S. 152 Nr. 2 KÖSDI 2013 S. 18243 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2013 S. 11 StBW 2012 S. 1158 Nr. 25 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2013 S. 33 NAAAE-24088