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BFH Urteil v. - X R 36/10

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, InvZulG § 2, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Betreiben eines Einzelhandelsgeschäfts und Betreiben einer Photovoltaikanlage kein einheitlicher Gewerbebetrieb; Zusammenfassung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb

Leitsatz

1. Bei ungleichartigen bzw. sich nicht ergänzenden gewerblichen Tätigkeiten ein und desselben Unternehmers ist zumindest in der Regel von der Selbständigkeit der einzelnen Aktivität auszugehen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Buchführung vorhanden und das Betriebsergebnis in einer Bilanz zusammengefasst worden ist. Bestehen in einem solchen Fall gewisse finanzielle oder organisatorische Zusammenhänge, werden diese weniger auf objektiven sachlichen Notwendigkeiten als auf der Identität des Unternehmers beruhen, die bei der gebotenen objektsteuerlichen Betrachtung außer Betracht bleiben muss.
2. Zwei selbstständige Gewerbebetriebe i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG liegen vor, wenn ein Unternehmer ein Einzelhandelsgeschäft und eine auf dem Dach dieses Geschäfts installierte Photovoltaikanlage betreibt und den gesamten in der Anlage erzeugten Strom an das örtliche Energieversorgungsunternehmen veräußert, das auch die monatliche Vergütung abrechnet.
3. Die räumliche Nähe der beiden gewerblichen Tätigkeiten allein ist nicht geeignet, eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung der ungleichartigen Betätigungen zu begründen, die einander nicht fördern oder ergänzen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 252 Nr. 2
BFH/PR 2013 S. 122 Nr. 4
EStB 2013 S. 17 Nr. 1
HFR 2013 S. 152 Nr. 2
KÖSDI 2013 S. 18243 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 1/2013 S. 11
StBW 2012 S. 1158 Nr. 25
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2013 S. 33
NAAAE-24088

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