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BFH Urteil v. - XI R 17/09

Gesetze: FGO § 68, FGO § 120 Abs. 3, UStG § 4 Nr. 12 Buchstabe a, UStG § 9, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 4

Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen; Verzicht auf die Steuerbefreiung; Änderung eines Steuerbescheids während des Revisionsverfahrens

Leitsatz

1. Ist ein Gegenstand (hier: Gebäude) sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.
2. Insoweit hat der Steuerpflichtige (Unternehmer) ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem - geschätzten - unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
3. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen und zeitnah zu dokumentieren ist.
4. Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wobei insoweit der 31. Mai des Folgejahres als letztmöglicher Zeitpunkt in Betracht kommt.
5. Die Absicht allein, ein gemischtgenutztes Gebäude entgeltlich zu vermieten, stellt keine Zuordnung des Gebäudes zum unternehmerischen Bereich dar.
6. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verzicht kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden, soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht eindeutig hervorgeht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 266 Nr. 2
HFR 2013 S. 177 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2012 S. 4203
XAAAE-24089

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