Antrag auf Firstverlängerung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist
Leitsatz
1. Hat der Revisionskläger einen Fristverlängerungsantrag verspätet erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt, so kann er eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nur unter Nachholung der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat nach § 56 Abs. 2 FGO erlangen. Eine gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des verspäteten Antrags auf Fristverlängerung sieht das Gesetz nicht vor. 2. Ein Verschulden i.S. des § 56 Abs. 1 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Prozessbevollmächtigten oder Behördenvertreters handelt, nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist. Denn von ihnen muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für dieses Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon Kenntnis verschaffen. Ein Rechtsirrtum ist insoweit grundsätzlich nicht entschuldbar.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 235 Nr. 2 YAAAE-24093