Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung
Leitsatz
1. Sozialleistungen, die ausschließlich in Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erbracht werden und nicht von der persönlichen Arbeitsleistung der begünstigten Arbeitnehmer abhängen, können durch Betriebsvereinbarung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden.
2. Ein Arbeitnehmer kann ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht auf den unveränderten Fortbestand von Leistungen aus betrieblichen Regelungen vertrauen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3135 Nr. 50 DB 2012 S. 16 Nr. 49 DB 2012 S. 2873 Nr. 50 ZIP 2013 S. 539 Nr. 11 OAAAE-24737