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BAG Beschluss v. - 3 AZB 23/12

Gesetze: § 115 Abs 3 S 1 ZPO, § 127 Abs 3 S 1 ZPO

Prozesskostenhilfe - Rechtsschutz durch die Gewerkschaft

Leitsatz

Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen iSd. § 115 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein.

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 16 Nr. 49
NJW 2012 S. 8 Nr. 52
NJW 2013 S. 493 Nr. 7
ZAAAE-24742

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