Gesetze: Art 8 UNWaVtrÜbk, Art 9 UNWaVtrÜbk, Art 31 UNWaVtrÜbk, § 29 ZPO
Internationaler Warenkauf: Erfüllung der geschuldeten Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld bei Vereinbarung des Incoterm DDP; zuständigkeitsbegründende Wirkung der Erfüllungsortsvereinbarung
Leitsatz
1. Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.
2. Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 271 Nr. 6 DB 2012 S. 8 Nr. 50 RIW 2013 S. 171 Nr. 3 WM 2013 S. 1913 Nr. 40 ZIP 2012 S. 5 Nr. 50 ZIP 2013 S. 44 Nr. 1 JAAAE-24769