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BGH Urteil v. - IV ZR 198/10

Gesetze: § 242 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 174 Abs 2 VVG vom , § 174 Abs 4 VVG vom , § 176 Abs 3 VVG vom , § 176 Abs 4 VVG vom

Lebens- und Rentenversicherung: Unwirksamkeit formularmäßig verwendeter Klauseln zur Verrechnung der Abschlusskosten sowie zum Rückkaufswert und Stornoabzug

Tatbestand

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Versicherungsgesellschaft. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der Beklagten unter ihrer früheren Firmierung "H.              Versicherungs-AG" jedenfalls im Zeitraum 2001 bis 2006 verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung (AVB-KLV), Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung (AVB-PRV) und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung (AVB-F-PRV).

Fundstelle(n):
OAAAE-24776

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