Gesetze: § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vom , § 14 Abs 2 S 1 SGB 9, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5, § 15 Abs 1 S 4 Alt 2 SGB 9, § 6 Abs 1 S 1 KfzHV, § 2 Abs 1 BSHG vom , § 3 Abs 2 S 1 BSHG vom , § 5 Abs 1 BSHG vom , § 28 Abs 1 S 1 BSHG vom , § 88 Abs 1 BSHG vom , § 88 Abs 3 S 1 BSHG vom , § 88 Abs 3 S 2 BSHG vom , § 39 Abs 1 S 1 BSHG vom , § 39 Abs 3 S 1 BSHG vom , § 40 Abs 1 S 1 Nr 2 BSHG vom , § 9 Abs 2 Nr 11 BSHG§47V vom
(Sozialgerichtliches Verfahren - Rehabilitation und Teilhabe - notwendige Beiladung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers iS des § 14 SGB 9 - Kostenerstattung für den behindertengerechten Umbau eines Kfz - gesetzliche Krankenversicherung - Versorgung mit Hilfsmitteln - nur Basisausgleich - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - keine Verpflichtung zum Abwarten der Entscheidung des Sozialhilfeträgers bei Primäranspruch auf Geldleistung - Vermögenseinsatz - Härtefall - Angewiesensein auf das Kfz)
Leitsatz
1. Ob ein behinderter Mensch - als Voraussetzung für einen Eingliederungshilfeanspruch gegen den Sozialhilfeträger in Form einer besonderen Bedienungseinrichtung - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, bestimmt sich durch einen Vergleich mit den Möglichkeiten eines nichtbehinderten Menschen; insoweit ist nicht nur eine Grundversorgung sicherzustellen, sondern eine der Situation nichtbehinderter Menschen vergleichbare angemessene Lebensführung.
2. Bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Sozialhilfeanspruch muss der Hilfesuchende die Entscheidung des Sozialhilfeträgers, der Kenntnis vom Bedarf hat, vor einer Selbsthilfe nicht abwarten.