Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung - nichtselbstständige Arbeit - Berücksichtigung sonstiger Bezüge - laufender Arbeitslohn - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld - sozialgerichtliches Verfahren - Fünfmonatsfrist bei Absetzung des Berufungsurteils - Zurückverweisung
Leitsatz
1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elterngeldberechtigte keine Leistungserbringung nach Kalendermonaten beanspruchen können.
2. Im Rahmen des BEEG stellen Arbeitsentgeltbeträge dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufenden Arbeitslohn dar, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handelt, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet werden und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich erbrachten Arbeit haben.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2012:290812UB10EG2011R0
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 495 Nr. 3 NJW 2013 S. 10 Nr. 12 GAAAE-24796