Durchführung von Yogakursen keine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung
Leitsatz
1. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf i.S. des § 115 FGO noch das erforderliche Allgemeininteresse. 2. Zu den Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG 2005 gehören zwar auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an der Person, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. 3. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V sind jedoch keine Heilbehandlungsleistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG 2005, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen. 4. Yoga-Kurse sind keine Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG 2005, wenn die Leistungen zwar (teilweise) von Krankenkassen ersetzt wurden, von diesen jedoch als Leistungen lediglich zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V eingeordnet wurden und die Leistungen nicht ärztlich verordnet waren.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 273 Nr. 2 DStZ 2013 S. 50 Nr. 3 KÖSDI 2013 S. 18249 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2013 S. 100 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2013 S. 474 UVR 2013 S. 165 Nr. 6 OAAAE-24977