Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Vorsorge des Prozessbevollmächtigten gegen eine versehentlich Löschung von Fristen im Fristenkalender
Leitsatz
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt ist, dass und wie der Prozessbevollmächtigte dafür Vorsorge getroffen hat, dass es zu keiner versehentlichen Streichung von Fristen im Fristenkalender kommen kann und dass etwaige derartige Streichungen nach Möglichkeit im normalen Geschäftsgang aufgedeckt werden. 2. Sichergestellt werden kann dies etwa dadurch, dass der Fristenkalender nur von einer klar begrenzten Personengruppe geführt werden darf, sämtliche Eintragungen mit einem Namenskürzel zu versehen und nachzuverfolgen sind und die Einhaltung dieser Vorgaben zeitnah überprüft wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 212 Nr. 2 DStR 2012 S. 8 Nr. 43 FAAAE-24980