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FG München Urteil v. - 5 K 464/12

Gesetze: AO § 237 Abs. 1

Treu und Glauben bei Aussetzungszinsen

Leitsatz

Der Erhebung von Aussetzungszinsen steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige es in der Hand hatte, durch Zahlung der Steuerschuld solche zu vermeiden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAE-25250

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