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BGH Urteil v. - XI ZR 145/12

Gesetze: § 850k Abs 7 ZPO, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 612 BGB, § 632 BGB, § 675 Abs 4 S 1 BGB, § 675c BGB, §§ 675cff BGB, § 675f Abs 2 S 1 BGB

Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Wirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto

Tatbestand

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Sparkasse bietet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Persönliche Konten (Lohn-, Gehalts-, Rentenkonto)" verschiedene Preismodelle für Privatkonten an. Das Preis- und Leistungsverzeichnis enthält insoweit unter anderem folgende Klausel, in der es auszugsweise heißt:

Fundstelle(n):
EAAAE-25400

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