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BGH Urteil v. - XI ZR 500/11

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 850k ZPO

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für die Bestimmung einer besonderen Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonten

Leitsatz

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam , wenn hiernach

- der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder

- das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 3149 Nr. 51
DB 2012 S. 17 Nr. 48
DB 2012 S. 2920 Nr. 51
DB 2012 S. 8 Nr. 50
DStR 2013 S. 14 Nr. 9
NJW 2013 S. 8 Nr. 3
NJW 2013 S. 995 Nr. 14
WM 2012 S. 2381 Nr. 50
ZIP 2012 S. 2489 Nr. 51
OAAAE-25401

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