Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für die Bestimmung einer besonderen Kontoführungsgebühr für Pfändungsschutzkonten
Leitsatz
Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam , wenn hiernach
- der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder
- das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3149 Nr. 51 DB 2012 S. 17 Nr. 48 DB 2012 S. 2920 Nr. 51 DB 2012 S. 8 Nr. 50 DStR 2013 S. 14 Nr. 9 NJW 2013 S. 8 Nr. 3 NJW 2013 S. 995 Nr. 14 WM 2012 S. 2381 Nr. 50 ZIP 2012 S. 2489 Nr. 51 OAAAE-25401