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BGH Beschluss v. - IX ZB 88/09

Gesetze: § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 63 Abs 1 InsO, § 65 InsO, § 11 Abs 1 S 4 InsVV

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Gegenständen mit Aussonderungsrechten; Verkehrswert und Nominalwert; Berechnungsgrundlage bei Unternehmensfortführung

Leitsatz

1. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist unwirksam, soweit er anordnet, dass der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist.

2. Forderungen sind auch bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem Verkehrswert, nicht mit dem Nominalwert anzusetzen.

3. Für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, der das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat, ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 6 Nr. 51
NJW 2013 S. 532 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2013 S. 184
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2013 S. 234
WM 2013 S. 77 Nr. 2
ZIP 2012 S. 2515 Nr. 51
WAAAE-25407

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