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BVerwG Urteil v. - 5 C 20/11

Gesetze: § 5 Abs 1 Nr 1 UhVorschG, § 1 Abs 1 Nr 2 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 6 Abs 4 UhVorschG

Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

Leitsatz

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG (juris: UhVorschG) ermächtigt die zuständige Stelle zum Erlass eines Leistungsbescheides.

2. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nicht zu gewähren, wenn das Kind weiterhin auch durch den anderen Elternteil in einer Weise betreut wird, die eine wesentliche Entlastung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes zur Folge hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 405 Nr. 6
ZAAAE-25432

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