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BVerwG Urteil v. - 2 C 59/11

Gesetze: Art 48 Abs 1 VwVfG BY, Art 51 Abs 5 VwVfG BY, Art 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG BY, § 85 Abs 1 BeamtVG, § 85 Abs 4 BeamtVG, § 79 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 79 Abs 2 S 2 BVerfGG

Ruhegehaltfähigkeit von Teilzeitbeschäftigungszeiten; Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; Nichtigerklärung einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm; Rücknahme

Leitsatz

1. Teilzeitbeschäftigung ist auch bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis geltenden degressiven Ruhegehaltsskala strikt anteilig nach dem zeitlichen Verhältnis zur Regelarbeitszeit zu berücksichtigen (im Anschluss an BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10).

2. § 79 Abs. 2 BVerfGG ist der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass ein unanfechtbarer Versorgungsfestsetzungsbescheid, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruht, ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung an die sich daraus ergebende Rechtslage angepasst werden soll. Ein Hinausschieben der Anpassung ist nur dann vom Ermessen nach § 48 Abs. 1 VwVfG gedeckt, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAE-25433

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