Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Anwalt
Leitsatz
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn für das Fristversäumnis allein ursächlich war, dass der Prozessbevollmächtigte die Richtigkeit des durch den Eingangsstempel der Kanzlei beurkundeten Zustellungsdatums entgegen seiner Verpflichtung überhaupt nicht geprüft hat, und er auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung erst durch den Hinweis des Senatsvorsitzenden aufmerksam geworden ist. 2. Ist die Revision unzulässig, weil sich im Fall der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist der Wiedereinsetzungsantrag als erfolglos erweist, ist die Revision gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. Ein Zwischenurteil, wonach die Revision unzulässig ist, darf nicht ergehen. Hingegen kann durch Zwischenurteil gemäß §§ 97, 121 FGO darüber entschieden werden, dass die Revision zulässig ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 88 Nr. 3 BFH/NV 2013 S. 213 Nr. 2 DStR 2012 S. 8 Nr. 43 YAAAE-25467