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BMF - IV D 2 – S 7112/11/10001 BStBl 2012 I S. 1259

Umsatzsteuer; Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände

Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung ist insbesondere für die Frage des Leistungsortes und ggf. der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.

Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. , BStBl 1998 II S. 282, und und , EuGHE I S. 4049, sowie , BStBl 2006 II S. 98) dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparatur eines beweglichen körperlichen Gegenstands als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, wird für nach dem ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt.

Diese gilt künftig auch für die Abgrenzung zwischen einer Lohnveredelung nach § 7 UStG und einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bei Reparaturen von Beförderungsmitteln. Einer Beibehaltung der Regelung in Abschnitt 7.4 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass bedarf es daher nicht mehr.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatz...BStBl 2010 I S. 846BStBl 2012 I S. 1230

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