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Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG bzw. § 7i Abs. 2 EStG als materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die erhöhten Absetzungen Verfahren bei Nichtvorliegen der Bescheinigung
Im , BFH/NV S. 2007, der in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung erging, äußerte der BFH ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides, wenn in diesem allein aufgrund der noch fehlenden Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gem. § 7i Abs. 2 EStG die Steuervergünstigung nach den §§ 10f, 7i EStG nicht berücksichtigt wird. Nach Auffassung des BFH habe eine ermessensgerechte Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO zu erfolgen.
Nach Erörterung des o. g. BFH-Beschlusses auf Bund-Länder-Ebene war die Finanzverwaltung zunächst bei ihrer Auffassung geblieben, bei Nichtvorliegen der notwendigen Bescheinigung eine Schätzung der zu bescheinigenden Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 5 AO abzulehnen. Aufgrund verschiedener hiervon abweichender Entscheidungen von Finanzgerichten wurde die Thematik erneut von den obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes erörtert. Hierbei wurde folgender Beschluss gefasst:
Entgegen der bisher vertretenen Auffassung kann in Fällen, in denen das Finanzamt die Schätzung des Abzugsbetrages nach §§ 7h, 7i, 10f EStG alleine wegen Nichtvorlage der Bescheinigung nach §§ 7h Absatz 2, 7i Absatz 2 EStG abgelehnt hat, dem Grunde nach Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.
Vora...