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BMF - IV C 5 – S 2363/07/0002-03 BStBl 2012 I S. 1258

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale; Startschreiben zum erstmaligen Abruf und zur Anwendung ab dem Kalenderjahr 2013

Bezug:

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Nach § 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1030) geändert worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) der festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen, anzuwenden (§ 52b Absatz 5 Satz 2 EStG).

Abweichend von § 52b Absatz 5 Satz 2 EStG in der o. g. Fassung sind für die Einführung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des ...

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