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Erbschaftsteuer;
Abzug privater Steuerschulden für das Todesjahr des Erblassers
Der entschieden, dass die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig ist. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu R E 10.8 Abs. 3 ErbStR 2011.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird an R E 10.8 Abs. 3 ErbStR 2011 nicht mehr festgehalten.
Der (ErbSt-Kartei BW § 10 ErbStG Karte 26) ist insoweit überholt; die Regelungen der Tz. 1 bis 3 gelten weiterhin.
Der Erlass ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Ich bitte, die Erbschaftsteuerfinanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in die Erbschaftsteuerkartei aufzunehmen (ErbSt-Kartei BW § 10 ErbStG Karte 28).