Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen
Leitsatz
Eine Altersgruppenbildung ist zur Erhaltung der Altersstruktur der Belegschaft nur geeignet, wenn sie dazu führt, dass die bestehende Struktur bewahrt bleibt. Sind mehrere Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer von den Entlassungen betroffen, muss deshalb eine proportionale Berücksichtigung aller Altersgruppen auch innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppen möglich sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1598 Nr. 26 BB 2013 S. 51 Nr. 1 DB 2012 S. 8 Nr. 51 DB 2013 S. 182 Nr. 4 ZIP 2013 S. 234 Nr. 5 PAAAE-25697