Schadensersatz - tatrichterliche Schätzung - unlautere Abwerbung von Mitarbeitern
Leitsatz
Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Schätzung eines Schadens darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Schadens, auch in Form eines Mindestschadens, ist unzulässig.
Dies gilt auch bei unlauterer Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 2559 Nr. 41 BB 2013 S. 115 Nr. 3 BB 2013 S. 2362 Nr. 39 DB 2012 S. 25 Nr. 40 DB 2012 S. 8 Nr. 51 DB 2013 S. 122 Nr. 3 DStR 2012 S. 2607 Nr. 51 GmbHR 2012 S. 296 Nr. 21 NJW 2013 S. 331 Nr. 5 ZIP 2012 S. 5 Nr. 40 ZIP 2012 S. 5 Nr. 40 MAAAE-25701