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BAG Urteil v. - 10 AZR 370/10

Gesetze: § 287 Abs 1 ZPO, § 249 BGB, § 252 BGB, § 3 UWG 2004, § 9 UWG 2004

Schadensersatz - tatrichterliche Schätzung - unlautere Abwerbung von Mitarbeitern

Leitsatz

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Schätzung eines Schadens darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen "in der Luft hinge" und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Schadens, auch in Form eines Mindestschadens, ist unzulässig.

Dies gilt auch bei unlauterer Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2559 Nr. 41
BB 2013 S. 115 Nr. 3
BB 2013 S. 2362 Nr. 39
DB 2012 S. 25 Nr. 40
DB 2012 S. 8 Nr. 51
DB 2013 S. 122 Nr. 3
DStR 2012 S. 2607 Nr. 51
GmbHR 2012 S. 296 Nr. 21
NJW 2013 S. 331 Nr. 5
ZIP 2012 S. 5 Nr. 40
ZIP 2012 S. 5 Nr. 40
MAAAE-25701

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