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BGH Urteil v. - I ZR 110/11

Gesetze: § 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 2 Abs 1 PAngV, § 9 Abs 4 Nr 2 PAngV, § 9 Abs 4 Nr 4 PAngV

Preisangabepflicht für Pizza-Lieferdienst: Pflicht zur Angabe der Grundpreise von zusätzlichen gelieferten Waren neben dem Endpreis - Traum-Kombi

Leitsatz

Traum-Kombi

Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen verpackter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1 Nr. 1
DB 2012 S. 8 Nr. 51
LAAAE-25710

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