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BGH Beschluss v. - IX ZB 130/10

Gesetze: § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 InsO, § 63 Abs 1 S 2 InsO, § 63 Abs 1 S 3 InsO, § 65 InsO, § 1 Abs 2 Nr 1 InsVV, § 10 InsVV, § 11 Abs 1 InsVV

Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstands bei der Berechnungsgrundlage

Leitsatz

1. Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters findet der Wert eines Gegenstandes, an dem Absonderungsrechte bestehen, auch dann Berücksichtigung, wenn der vorläufige Verwalter den Gegenstand nicht verwertet.

2. Der Wert eines Gegenstandes, der mit Absonderungsrechten belastet ist, wird bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters in dem Umfang berücksichtigt, in dem er den Wert des verwalteten Vermögens des Schuldners erhöht, auch wenn sich der vorläufige Verwalter nicht mit dem Gegenstand befasst hat.

3. Der Wert eines Gegenstandes, der wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigen, ist bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 6 Nr. 1
NJW 2013 S. 536 Nr. 8
WM 2013 S. 85 Nr. 2
ZIP 2013 S. 30 Nr. 1
IAAAE-25724

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