1. Art. 2 Nr. 1 der Entscheidung
2004/290/EG des Rates vom zur
Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von
Artikel 21 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden
Regelung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der "Bauleistungen" in dieser
Bestimmung neben den als Dienstleistungen im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/7/EG
des Rates vom geänderten Fassung eingestuften Umsätzen auch die
Umsätze umfasst, die in der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs.
1 dieser Richtlinie bestehen.
2. Die Entscheidung 2004/290 ist
dahin auszulegen, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, die ihr
mit dieser Entscheidung erteilte Ermächtigung nur teilweise für bestimmte
Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an
bestimmte Leistungsempfänger auszuüben. Bei der Bildung dieser Untergruppen hat
dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die
allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie insbesondere die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit, zu beachten. Es ist Sache des
vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen tatsächlichen
und rechtlichen Umstände zu überprüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall
ist, und gegebenenfalls die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um
die nachteiligen Folgen einer gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder
der Rechtssicherheit verstoßenden Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften
auszugleichen.