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BFH Urteil v. - XI R 40/10

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1, AO § 191 Abs. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1, HGB § 128, BGB § 718, BGB § 421, BGB § 427

Hinreichend genaue Bezeichnung bei Adressierung eines Umsatzsteuerbescheides an eine Vorgesellschaft

Leitsatz

1. Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes ist die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll. Im Falle eines Steuerbescheides ist insoweit u.a. die Angabe des Steuerschuldners als Inhaltsadressaten des Bescheides erforderlich.
2. Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann. Maßgeblich ist, ob es für den Betroffenen erkennbar war, dass das Finanzamt von ihm als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und daher als Steuerpflichtigen ausgeht und der Bescheid deshalb an ihn gerichtet ist.
3. Umsatzsteuerrechtlich kann eine Vorgesellschaft unabhängig von ihrer Bezeichnung als "GmbH i.G." oder als "GbR" Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG und damit Steuerschuldnerin sein. Alle Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnliche Personenvereinigungen sind regelmäßig selbständige Unternehmer i.S. des UStG, wenn sie nachhaltig Umsätze tätigen.
4. Für die Frage, ob der eine "GmbH i.G." betreffende Umsatzsteuerbescheid zutreffend adressiert wurde, ist unerheblich, ob es sich bei der Gesellschaft zivilrechtlich um eine sog. "echte Vorgesellschaft" oder eine "unechte Vorgesellschaft" gehandelt hat.
5. Gesellschafter einer "unechten" Vorgesellschaft können im Falle der etwaigen Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB oder nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 718, 421, 427 BGB im entsprechenden Haftungsverfahren einwenden, dass und warum ggf. die haftungsbegründenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dies gilt für die Haftungsbeschränkungen von Gesellschaftern einer "echten" Vorgesellschaft entsprechend.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 182 Nr. 2
GmbHR 2013 S. 164 Nr. 3
HFR 2013 S. 255 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2013 S. 102
HAAAE-25853

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