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BFH Beschluss v. - I B 125/12

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe a, GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe e, GewStG § 8 Nr. 1 Buchstabe f, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 74, FGO § 11 Abs. 3

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F.

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind.
2. Vergleichbar .
3. Weder ein Aussetzungsbeschluss gemäß § 74 FGO noch der Beschluss in einen AdV-Verfahren stellen verfahrensbeendende Entscheidungen dar, in welchen die betreffende Rechtsfrage endgültig zu beantworten ist und welche allein eine Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 FGO gebieten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 249 Nr. 2
EStB 2013 S. 58 Nr. 2
RAAAE-25854

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