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BFH Urteil v. - IV R 48/09

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a, EStG § 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Kein Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen; § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens

Leitsatz

1. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegiert nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Privilegierung des Anlagevermögens bestehen insoweit nicht. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist nicht willkürlich und verstößt insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG ist selbst dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht, soweit § 4 Abs. 4a EStG nur die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, nicht aber die Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG betrifft. § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Hinblick auf das sog. Nettoprinzip unbedenklich.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 6/2013 S. 247
BFH/NV 2013 S. 187 Nr. 2
EStB 2013 S. 57 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2013 S. 98
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2013 S. 73
YAAAE-25869

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