Kein Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen; § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens
Leitsatz
1. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegiert nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Privilegierung des Anlagevermögens bestehen insoweit nicht. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG ist nicht willkürlich und verstößt insoweit nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen beim Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG ist selbst dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht, soweit § 4 Abs. 4a EStG nur die Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG, nicht aber die Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG betrifft. § 4 Abs. 4a EStG ist auch im Hinblick auf das sog. Nettoprinzip unbedenklich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2013 S. 247 BFH/NV 2013 S. 187 Nr. 2 EStB 2013 S. 57 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2013 S. 98 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2013 S. 73 YAAAE-25869