Kindergeldanspruch für ein Kind, das ein durch ein Stipendium
gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien absolviert
Leitsatz
1. Erhält ein Kind, das ein
Promotionsstudium in Großbritannien durchführt, von der ausländischen
Universität ein Stipendium, das zu Einkünften führt, für die das
Besteuerungsrecht Großbritannien zusteht, ist bei der Berechnung der nach
§ 32 Abs. 4
Satz 2 EStG für den Kindergeldanspruch maßgeblichen
Einkünfte und Bezüge des Kindes nur der Saldo aus den in Großbritannien
erzielten Einnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten oder
Betriebsausgaben bei den Bezügen anzusetzen.
2. Stehen die Aufwendungen für das
Promotionsstudium in keinem Veranlassungszusammenhang mit Einkünften, für die
Großbritannien das Besteuerungsrecht zusteht, können sie als vorweggenommene
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie in einem
Veranlassungszusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit des Kindes im
Inland stehen.
3. Stehen die Aufwendungen für das
Promotionsstudium weder in einem Veranlassungszusammenhang zu gegenwärtigen
noch zu künftigen Einkünften, ist das Stipendium insoweit bei der
Bezügeberechnung unberücksichtigt zu lassen, als es für besondere
Ausbildungszwecke bestimmt ist. Im Übrigen mindern die Aufwendungen die
Einkünfte und Bezüge dann und insoweit, als sie als Werbungskosten zu
berücksichtigen wären, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses
angefallen wären.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2014 II Seite 28 BFH/NV 2013 S. 312 Nr. 2 BFH/PR 2013 S. 84 Nr. 3 BStBl II 2014 S. 28 Nr. 1 DStR 2013 S. 7 Nr. 1 DStRE 2013 S. 271 Nr. 5 EStB 2013 S. 52 Nr. 2 FR 2013 S. 342 Nr. 7 GStB 2013 S. 19 Nr. 5 HFR 2013 S. 232 Nr. 3 IStR 2013 S. 113 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2013 S. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2012 S. 3756 StB 2013 S. 9 Nr. 1 StBW 2013 S. 50 Nr. 2 NAAAE-25890